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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Eventverleih-Schulz Inhaber Ricardo Schulz


Inhaltverzeichnis
 

  1. Vertragspartner

  2. Allgemeines

  3. Vertragsabschluss

  4. Bestimmungsgemäßer Einsatz

  5. Genehmigungen, Gebühren, Steuern, Versicherungen

  6. Stromanschluss

  7. Zahlungsbedingungen

  8. Mietzeit

  9. Rücktritt des Mieters

  10. Rücktritt des Vermieters

  11. Betreuung der Mietobjekte

  12. Beschädigung der Mietobjekte

  13. Haftung

  14. Ausfall / Defekt von Mietobjekte

  15. Rückgabe der Mietobjekte/Eventmodule

  16. Wetterrisiko

  17. Gerichtsstand

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Für PKW Anhänger
 

  1. Vertragspartner

  2. Allgemeines

  3. Vertragsabschluss

  4. Bestimmungsgemäßer Einsatz

  5. Mietpreise

  6. Zahlungsbedingungen

  7. Fahrzeugzustand/Objekt Zustand

  8. Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen

  9. Haftung des Vermieters

  10. Haftung des Mieters

  11. Rückgabe des Anhängers, der Mietsache

  12. Versicherung

  13. Ersatzleistung

  14. Reservierung

  15. Schriftform / Rücktritt

  16. Datenschutzklausel

  17. Allgemeine Bestimmungen

  18. Gerichtsstand / Erfüllungsort

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1. Vertragspartner

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Nachfolgend wird der Kunde als Mieter und die Firma Eventverleih-Schulz Inhaber Ricardo Schulz, Liebigstraße 33, 48465 Schüttorf,


vertreten durch Ricardo Schulz, als Vermieter bezeichnet.

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2. Allgemeines

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Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Durch Auftragserteilung an Eventverleih-Schulz werden diese AGB in vollem Umfang anerkannt.
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

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3.Vertragsabschluss

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Gegenstand des Vertrags sind die im Mietvertrag, Lieferschein oder Auftragsbestätigung angegebenen Mietobjekte/Eventmodule inklusive Zubehör.

Aus ihnen geht der Mietzeitraum mit Uhrzeiten, Ort sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ein Mietobjekt/Eventmodul gegebenenfalls durch ein alternatives zu tauschen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

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4. Bestimmungsgemäßer Einsatz

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Die vom Vermieter ausgeliehenen Mietobjekte/Eventmodule dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise zu beachten! Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache ggf. beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den

Mietobjekten/ Eventmodule ist nicht gestattet.
Die Mietobjekte/ Eventmodule dürfen nicht weitervermietet (Untervermietung), verpfändet oder auf sonstige Art weitergegeben werden.

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5. Genehmigungen, Gebühren, Steuern, Versicherung

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Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern, die durch das Aufstellen bzw. durch die Nutzung der gemieteten Objekte entstehen sind vom Mieter zu tragen. Eventuell erforderliche Genehmigungen oder Anmeldungen, die für den Betrieb der gemieteten Mietobjekte/Eventmodule oder für die Durchführung der Veranstaltungen erforderlich sind (z.B. GEMA oder

TÜV-Abnahme vor Ort) liegen organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters.

Einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Einsatz der Mietobjekte/Eventmodule stellt der Mieter sicher.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau sowie aus dem Betrieb der gemieteten Mietobjekte an den Vermieter gestellt werden, unter Verzicht auf jegliche Einwendung Schad- und Klaglos zu halten.

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6. Stromanschluss

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Für den Betrieb der elektrisch betriebenen Mietobjekte stellt der Mieter jeweils mindestens einen Stromanschluss mit 220 V zur Verfügung, der mit 16 A abgesichert ist und ausschließlich die Mietobjekte mit Strom versorgen.

Bei Anlieferung hat dieser am Standort des Mietobjektes bereitzuliegen.

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7. Zahlungsbedingungen

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Unsere ausgewiesenen Preise sind Nettopreise gem. Kleinunternehmerreglung §19 UStG.
Der Rechnungsbetrag wird bei Abholung im Lager oder bei Anlieferung vor dem Aufbau des ausgeliehenen Mietobjekts in bar von dem Lieferanten erhoben.

Erfolgen die Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der Vermieter wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Mieters vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

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8. Mietzeit

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Die Mietzeit für 1 Verleihtag beträgt maximal 24 Stunden ( ausgenommen Hüpfburgen, sowie Eventmodule, die ein elektrisches Gebläse benötigen. Hier beträgt die Mietzeit 10 Stunden.) Sie beinhaltet den Zeitraum ab Übergabe vom Vermieter bis zur Rückgabe an den Vermieter. Maßgeblich sind die im Mietvertrag, Lieferschein oder Auftragsbestätigung aufgeführten, vereinbarten Uhrzeiten.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den vereinbarten Zeitraum in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.

Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einem anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

Ist eine Rücknahme nach Beendigung der Mietzeit nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter zusätzliche Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung.

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9. Rücktritt des Mieters

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Bei Rücktritt schriftlich (z.B. E-Mail) bis 7 Tage vor der Veranstaltung durch den Mieter, hierbei zählt nicht der Veranstaltungstag, fallen keine Kosten an. Danach werden 50 % des Nettogesamtmietpreises fällig.

Für private Kunden gilt: Sollte es am Miettag regnen, ist der Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit, den Termin um ein paar Stunden zu verschieben oder den Termin unentgeltlich zu streichen.

Bei Anlieferung ist es unbedingt erforderlich, dass der Mieter am Miettag rechtzeitig vor Abfahrt der Lieferung den Vermieter telefonisch informiert. Sobald die Lieferung unterwegs ist, wird der komplette Mietzins fällig.

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10. Rücktritt des Vermieters

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Sollten Ereignisse oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des ursprünglichen Auftrages unzumutbar oder unmöglich machen (z.B. Erkrankungen, Stau, Diebstahl, Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung sowie ungeeigneter Veranstaltungsort, ungeeignetes Aufsichtspersonal, ungeeignete Wetterbedingungen, usw. ) steht dem Vermieter das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

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11. Betreuung der Mietobjekte

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Hüpfburg permanent durch mindestens eine volljährige, befähigte, nicht alkoholisierte oder unter Drogen/Medikamenteneinfluss stehenden erwachsenen Person beaufsichtigt werden muss. Das gilt für sämtliche Mietobjekte der Firma Eventverleih-Schulz.

Sämtliche Mietobjekte dürfen nur von Personen beaufsichtigt werden, die die vorgenannten Eigenschaften erfüllen. Kommt der Mieter diesem nicht nach, haftet der Mieter für eventuelle Personenschäden.

Der Mieter hat für die gesamte Zeit, in der die Mietobjekte betrieben werden, für eine permanente Betreuung Sorge zu tragen. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter/Veranstalter mit den Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

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12. Beschädigung der Mietobjekte

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Bei Beschädigungen an den Mietgeräten hat der Mieter umgehend, spätestens bei Rückgabe den Vermieter zu informieren.

Ist die Beschädigung so stark, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, ist der Betrieb sofort einzustellen.

Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Gegenstände gegen Verlust, Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung, auch soweit dies auf Zufall beruht, auf seine Kosten zu versichern bzw. für die Wiederherstellungskosten/Neuanschaffung aufzukommen und zwar ab Übernahme vom Vermieter bis zur Rückgabe an den Vermieter.

Dieses gilt besonders für Schäden an den Mietobjekten, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen. Eventuelle notwendige Reinigungen, Reparaturen oder Neubeschaffungen können dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Sofern der Vermieter das Mietobjekt bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüft konnte, entbindet dies den Mieter nicht von seiner Verpflichtung, für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind.

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13. Haftung

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Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietobjekte/Eventmodule in vollem Umfang für diese verantwortlich und haftet während der Mietdauer für Verlust, Vandalismus, Schäden und Unfälle. Er stellt den Vermieter von Schadenersatzleistungen, die sich aus der Benutzung der Mietobjekte oder Teilnahme an den Aktionen ergeben frei.

Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das Nichtstattfinden oder das nicht richtig funktionieren der Mietobjekte verschuldet wurden. Schadenersatzleistungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Mieter haftet bei Beschädigungen für die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert inklusive des Mietverlustes für die Reparatur- oder Anschaffungsdauer.

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14. Ausfall / Defekt von Mietobjekte

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Sollten Sie einen Defekt an unserem Mietartikel feststellen, so müssen wir diesen vor Veranstaltungsbeginn gemeldet bekommen, so dass wir Ihnen ggf. ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen können. Eine Meldung bei Rückgabe der Geräte können wir nicht mehr akzeptieren. Die Mietgeräte sind nicht bei Regen und/oder starkem Wind zu nutzen.

Alle Mietartikel werden von uns regelmäßig gewartet, nach jedem Einsatz gereinigt und auf Funktion überprüft.

Bei Rückgabe der Mietartikel müssen diese sich in einem sauberen Zustand befinden.

Bei Sachbeschädigungen werden die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Der Vermieter ist berechtigt, binnen drei Werktagen nach Rückgabe den Mieter für Schäden haftbar zu machen, für die er verantwortlich ist.
Werden Eventmodule mit Gebläse stark verschmutzt oder nass zurückgegeben, so ist ein Reinigungsaufwand von 100 Euro zu entrichten.

Bei anderen Mietobjekten der entsprechende angegebene Preis für die Reinigung. 

Dieser Betrag ist bei Rückgabe in bar fällig.

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15. Rückgabe der Mietobjekte / Eventmodule

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Erfolgt die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so werden für jeden weiteren angefangenen Tag die Netto mietkosten in voller Höhe ohne Abzug von Rabatt fällig.

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16. Wetterrisiko

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Das Wetterrisiko liegt bei dem Mieter.

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17. Gerichtsstand

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Gerichtsstand für beide Parteien ist Lingen.


 

Für PKW Anhänger


 

1. Vertragspartner

​

Nachfolgend wird der Kunde als Mieter und die Firma Eventverleih-Schulz Inhaber Ricardo Schulz, Liebigstraße 33, 48465 Schüttorf,
vertreten durch Ricardo Schulz, als Vermieter bezeichnet.

​

2. Allgemeines

​

Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Durch Auftragserteilung an Eventverleih-Schulz werden diese AGB in vollem Umfang anerkannt.
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

​

3.Vertragsabschluss

​

Gegenstand des Vertrags sind die im Mietvertrag, Lieferschein oder Auftragsbestätigung angegebenen Mietobjekt inklusive Zubehör.

​

Aus ihnen geht der Mietzeitraum mit Uhrzeiten, Ort sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor.

​

Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ein Mietobjekt gegebenenfalls durch ein alternatives zu tauschen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

​

4. Bestimmungsgemäßer Einsatz

​

Die vom Vermieter ausgeliehenen Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise zu beachten! Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache ggf. beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

​

Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den Mietobjekten ist nicht gestattet.
Die Mietobjekte dürfen nicht weitervermietet (Untervermietung), verpfändet oder auf sonstige Art weitergegeben werden.

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Der Anhänger, die Mietsache darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebenso wenig die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Mietsachen die zum Anhänger dazu gemietet werden können, wie Spanngurte, Vorlegekeile usw. sind in Verantwortung des Mieters zu führen und geben somit keine Garantie auf Funktionalität und Sicherheit. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

 

5. Mietpreis

 

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei der Abholung des Mietobjektes ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietobjektrechnung kreditiert und nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Rückgabe des gemieteten Objektes bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt.

 

7. Fahrzeugzustand / Objekt Zustand

 

Der Mieter hat das Fahrzeug/die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Mietobjektes beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat die Mietsache regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren/Nutzbarem Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Anhänger/Mietsache in einem technisch einwandfreien und verkehrssicheren Zustand übernommen zu haben. Außerdem hat der Mieter die Mietsache in einem sauberen Zustand zurück zu geben. Andernfalls können Reinigungskosten in Höhe von 50€ pro Arbeitsstunde anfallen.

 

8. Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen

 

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers/Mietsache hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich

gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.

 

9. Haftung des Vermieters

 

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug oder der Ladung durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde. 

 

10. Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten usw. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Der Mieter haftet für die Mietsache sowie dem im Mietvertrag aufgelistetem Zubehör im vollem Umfang. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers/ der Mietsache.

 

11. Rückgabe des Anhängers, der Mietsache

 

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger, die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben,dies gilt ebenfalls für andere Mietsachen. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz- Scheines verlangen. Dies gilt ebenso für andere Mietsachen des Vermieters.

 

12. Versicherung 

 

Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger besteht im gesetzlichen Umfang. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr. 4 benutzt wird. Der Anhänger ist nicht Vollkasko versichert. Für Mietsachen haftet der Mieter selbst im vollem Umfang.

 

 

13. Ersatzleistung 

 

Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.

 

14. Reservierung 

 

Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen. 

 

15. Schriftform / Rücktritt 

 

Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts, so muss dieser mindestens 48 Stunden vor vereinbartem Miettermin erfolgen. Der Vermieter behält sich vor 20% einer eventuellen Anzahlung einzubehalten. 

 

16. Datenschutzklausel 

 

Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietwagenrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird. 

 

17. Allgemeine Bestimmungen 

 

Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. 

 

18. Gerichtsstand / Erfüllungsort 

 

Gerichtsstand für beide Parteien ist Lingen.

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Stand 02/2023

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